Geschäftsbedingungen für Nachweis- und Vermittlungsleistungen

1. Tätigkeit und Provisionsanspruch

Unsere Tätigkeit ist auf den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss und/oder die Vermittlung von Verträgen gerichtet.

Der Provisionsanspruch entsteht, sobald infolge unserer Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit der Hauptvertrag zustande gekommen ist. Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit genügt.

Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen abgeschlossen wird, sofern der tatsächlich erzielte wirtschaftliche Erfolg dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft im Wesentlichen entspricht.

Kommt infolge unserer Tätigkeit ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Hauptvertrag oder ein Hauptvertrag über ein anderes Vertragsobjekt zustande, kann ebenfalls ein Provisionsanspruch entstehen, sofern das abgeschlossene Geschäft mit dem nachgewiesenen oder vermittelten Geschäft wirtschaftlich im Wesentlichen identisch ist.

Soweit keine Provision ausdrücklich vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebote und Angaben

Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf, Zwischenvermietung und Zwischenverpachtung bleiben vorbehalten.

Die von uns mitgeteilten Objekt- und Vertragsangaben beruhen regelmäßig auf Informationen des Eigentümers, Auftraggebers oder sonstiger Dritter. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden diese Angaben von uns nicht auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft.

3. Vertraulichkeit und Weitergabe

Unsere Angebote und Informationen sind streng vertraulich und ausschließlich für den jeweiligen Empfänger und unseren Auftraggeber bestimmt.

Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.

Im Falle einer unbefugten Weitergabe haben wir – unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs – Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe der vereinbarten Provision.

4. Maklerprovision

Soweit im jeweiligen Angebot, Exposé oder Maklervertrag keine andere Provision vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:

I. Bei Grundstückskäufen aus dem erzielten Gesamtkaufpreis und allen damit in Verbindung stehenden vereinbarten Nebenleistungen:

  • bis EUR 5 Mio.: 5,95 %
  • über EUR 5 Mio. bis EUR 25 Mio.: 4,76 %
  • über EUR 25 Mio.: 3,57 %

jeweils einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Für Maklerverträge über den Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses gelten, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen vorliegen, die besonderen Bestimmungen der §§ 656a bis 656d BGB. Die gesetzlichen Anforderungen an Textform und Verteilung der Maklerkosten bleiben unberührt.

II. Bei Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren: vom Erwerber 4,76 % einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer auf den Zuschlagspreis.

III. Bei Einräumung eines Vorkaufsrechts: 1,785 % einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer vom Verkehrswert oder vereinbarten Kaufpreis.

IV. Bei An- und Verkauf von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen: für Käufer und Verkäufer jeweils 3,57 % einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer vom Kaufpreis.

V. Bei Vermittlung von Mietverträgen über Wohnräume gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Wohnungsvermittlungsgesetz. Die konkrete Provisionspflicht und Provisionshöhe werden im jeweiligen Maklervertrag bzw. Angebot bestimmt.

VI. Bei Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: für Mieter/Pächter und Vermieter/Verpächter jeweils 2,38 Monatsmieten ohne Nebenkosten einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer bei einer Vertragslaufzeit von unter fünf Jahren.

VII. Bei Vermietung oder Verpachtung von Gewerberäumen: für Mieter/Pächter und Vermieter/Verpächter jeweils 3,57 Monatsmieten ohne Nebenkosten einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ab einer Vertragslaufzeit von fünf Jahren.

5. Fälligkeit und Informationspflichten

Der Provisionsanspruch entsteht nach Maßgabe des § 652 BGB mit Abschluss des Hauptvertrages, sofern dieser auf unserer vertragsgemäßen Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit beruht.

Die Provision wird mit Rechnungsstellung fällig, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Abschluss des Hauptvertrages unverzüglich mitzuteilen und uns auf Verlangen die zur Feststellung des Provisionsanspruchs erforderlichen Angaben über den Vertrag zur Verfügung zu stellen.

6. Doppeltätigkeit

Wir sind berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages entgeltlich tätig zu werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine unzulässige Interessenkollision besteht.

Werden wir für beide Parteien eines Kaufvertrages über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus tätig und ist der Käufer Verbraucher, gelten insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 656b bis 656d BGB.

Wir dürfen weitere Makler einschalten. Dem Auftraggeber entstehen hierdurch ohne gesonderte Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten.

7. Geldwäschegesetz

Als Immobilienmakler unterliegen wir den Verpflichtungen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, sind wir insbesondere verpflichtet, die Vertragsparteien, gegebenenfalls für diese auftretende Personen sowie wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren und die hierfür erforderlichen Angaben und Unterlagen zu erheben beziehungsweise zu überprüfen.

Die betroffenen Personen sind verpflichtet, im gesetzlich vorgesehenen Umfang an der Identifizierung mitzuwirken und die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Düsseldorf, soweit gesetzlich zulässig.

Ist der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Düsseldorf Gerichtsstand. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

9. Einbeziehung und abweichende Vereinbarungen

Diese Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie wirksam in den jeweiligen Maklervertrag einbezogen worden sind.

Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.